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Was sich bei der Pflegeversicherung ändert.

 Zum Jahreswechsel sind eine Reihe von Neuerungen bei der Pflegeversicherung in Kraft getreten. Das sogenannte "Pflege-Neuausrichtungsgesetz" verbessert vor allem die Leistungen in der ambulanten Pflege. Den größten Gewinn haben Demenzkranke. Die wichtigsten Neuerungen auf einen Blick.

Leistungen für Demenzkranke

Menschen mit eingeschränkter Alltagskompetenz (Demenzkranke, geistig Behinderte, psychisch Kranke) erhalten mehr Geld: Sie bekommen höhere Geld- und Sachleistungen sowie Leistungen der Verhinderungspflege und haben Anspruch auf Pflegehilfsmittel. Auch ohne Pflegestufe stehen diesen Menschen nun Leistungen zu.

Schnelle Einstufung

Ab Antragsstellung soll die Einstufung in eine Pflegestufe nur noch fünf Wochen dauern. Bei Überschreitung muss die Pflegekasse für jede Woche Verzögerung automatisch 70 Euro pro Woche an den Versicherten auszahlen. Die Prüfung kann durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK), aber auch durch andere von der Pflegekasse beauftragte Prüfer erfolgen (§ 18).

Bei jeder Einstufungsprüfung wird der Versicherte zudem gefragt, ob er das ausführliche Gutachten bekommen möchte. Falls ja, schickt es die Pflegekasse direkt mit der Einstufungsentscheidung zu.

Flexiblere Pflegeleistungen

Die Leistungen (mindestens der Grundpflege) sollen nun nach Zeit und nach Pauschalen angeboten werden. Der Versicherte kann die für ihn sinnvollere Variante wählen.

Der Pflegevertrag kann jederzeit ohne Frist gekündigt werden.

 

Zusätzliche Leistungen in Wohngemeinschaften

Pflegebedürftige, die in ambulanten Wohngemeinschaften wohnen, erhalten einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 200 Euro pro Monat für die Finanzierung der gemeinsamen Betreuungsleistungen (§ 38a).

Die sogenannten „wohnumfeldverbessernden Maßnahmen“ (wie zum Beispiel der Umbau eines Badezimmers) werden nun ohne Eigenanteil bis zu einer Höhe von 2557 Euro bezuschusst. Auch Wohngemeinschaften können diese Leistung gemeinsam nutzen, beschränkt auf vier Pflegebedürftige (§ 40).

Bei der Neugründung einer Wohngemeinschaft können Pflegebedürftige eine Anschubfinanzierung für den altersgerechten Umbau nutzen, pro Pflegebedürftigem 2500 Euro, maximal 10.000 € (§ 45e).

Häusliche Betreuung

Mit der „Häuslichen Betreuung“ gibt es eine neue Sachleistung. Sie kann nun neben der Grundpflege und Hauswirtschaft gewählt werden. Mit der Häuslichen Betreuung können allgemeine Begleitung und Betreuung oder auch Spaziergänge durchgeführt werden. Allerdings darf der Pflegedienst die Leistung nur erbringen, wenn die Grundpflege und Hauswirtschaft sichergestellt ist.

 

 

Quelle: Stern.de


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